AGB

1.      ALLGEMEINES

1.1    Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte und Beratungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.2.   Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Geschäftsleitung. Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

2.    AUSKÜNFTE UND BERATUNGEN

Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen und des jeweiligen aktuellen Kenntnisstandes. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 11 dieser Bedingung.

3.    ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

3.1    Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.

3.2    Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster und/oder Proben sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigungstoleranzen liegen. Bei Lieferung von Mustern und Proben gelten Eigenschaften des Musters oder der Proben nicht als zugesichert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung oder im Shop / Katalog / Prospekt ausdrücklich bestimmt ist.

3.3    Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten, Katalogen, Druckschriften und elektronischen Medien enthaltenen Abbildungen, technischen Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen und/oder Kennzeichnungen unserer Produkte. Die im Shop / Katalog angegebenen Maßangaben entsprechen dem jeweiligen Produktionsstand und -standard im Zeitpunkt der Eingabe / Drucklegung. Im Interesse unserer Kunden unterliegen unsere Produkte einer ständigen Fort- und Weiterentwicklung. Wegen der hierdurch bedingten möglichen technischen Änderungen sind alle Maßangaben unverbindlich. Die aktuellen Maße müssen durch den Kunden bei Angebotseinholung bzw. Auftragserteilung erfragt werden. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) und DIN-Toleranzen zulässig.

4.     PREISE

4.1    Die Preise gelten entsprechend unserer jeweils aktuellen Preisliste per Meter / Stück / Garnitur / Set.

4.2    Erhöhen sich zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung unsere sonstigen Materialbeschaffungskosten, die Energiekosten oder die Lohn- und Lohnnebenkosten, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend anzupassen.

4.3    Auf sämtliche Preise ist die Mehrwertsteuer zu berechnen, die der Kunde in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

4.4    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Kunde Frachtkosten, Versicherungskosten, Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.

4.5    Bei Anlieferung der Ware über Paletten erfolgt die Kontrolle der Palettenauslieferung und der Rückgabe über die Erstellung eines Palettenkontos, welches halbjährlich mit dem Kunden abzugleichen ist. Bei Fehlbeständen verpflichtet sich der Kunde, diese dem Auftragnehmer gegenüber auszugleichen.

4.6    Mehrarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind, können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Ziffern 4.1 und 4.2 finden entsprechende Anwendung.

5.    LIEFERUNG

5.1    Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwaig vereinbarter Anzahlung und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

5.2    Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fix bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

5.3    Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Fall unseres Verzuges oder der Unmöglichkeit – gleich aus welchem Grunde – haften wir für Schadenersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe der Ziffer 11 dieser Bedingungen. § 287 BGB wird ausgeschlossen.

5.4    Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

5.5    Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Werkzeugschäden, Rohstoff- oder Energiemangel), Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens unseres Lieferanten, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser von uns noch nicht teilweise erfüllt ist.

5.6    Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Kunde uns gegenüber mit Verbindlichkeiten im Rückstand ist.

5.7    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

6.     VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

6.1    Bei allen Lieferungen – auch bei Lieferungen frei Haus und frei Baustelle – erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung unser Werk verlassen hat.

6.2    Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 1% des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Kunden in angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

7.     RAHMEN- UND ABRUFAUFTRÄGE

7.1    Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen-/Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

7.2    Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen-/Abrufauftrages innerhalb von zwölf Monaten abzurufen.

7.3    Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt. Ziffer 6.2 gilt entsprechend.

8.    ZAHLUNG

8.1    Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen und dürfen nur an die von uns angegebenen Zahlstellen ausgeführt werden. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorstellung und Protesterhebung angenommen.

8.2    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, haben Zahlungen per Vorkasse zu erfolgen. Bei Kunden, denen wir den Kauf auf Rechnung gewähren, haben Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir dann 2% Skonto.

8.3    Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindes-tens aber in Höhe von 3% p.a. über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen und weiteren Verzugsschaden nachzuweisen.

8.4    Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.5    Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden – werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, der Überschreitung vereinbarter Kreditlinien in Höhe von mehr als 5%, des Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Kunden schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mußten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen eingeleitet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

8.6   Kursdifferenzen werden zu Lasten des Zahlers verrechnet.

9.    EIGENTUMSVORBEHALT

9.1    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltswaren) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

9.2    Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als    Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

9.3    Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und so lange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz “Weiterveräußerung” genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem  Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Andernfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

9.4    Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

9.5    Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

9.6    Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

9.7    Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

9.8    Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H. sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9.9    Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

10.    MÄNGELANSPRÜCHE

         Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Ziffer 11. Gewähr wie folgt

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn die Mängelrüge nicht binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder wenn der Mangel nach einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen fünf Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich, elektronisch oder per Telefax eingegangen ist.

10.2 Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und bei grenzüberschreitenden Transporten die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

10.3 Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des vereinbarten Preises zu. Das Recht auf Minderung des vereinbarten Preises wird ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 11. der Bedingungen.

10.4 Ein Sachmangel liegt nicht vor, bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung

11.    HAFTUNG

11.1 Wenn die Ware durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vor- oder Nachvertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Kunden nicht vertragsgemäß verwandt werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen in den Ziffern 10 und 11 Ziffer 2 entsprechend.

11.2 Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haften wir aus welchem Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Mitarbeiter und Handelsvertreter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, bei Mängeln des gelieferten Gegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen und/oder Sachschäden und privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf vertragstypische vernünftigerweise vorhersehbare Schäden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

12.    VERJÄHRUNG

12.1 Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in 12 Monaten.

12.2 Für Schadenersatzansprüche in Ziffer 11, Ziffer 2 gelten die gesetzlichen Fristen, sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes und für gelieferte Gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

13.    FERTIGUNG NACH ANWEISUNG DES KUNDEN

13.1 Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Muster oder sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.

13.2 Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

13.3 Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

13.4 Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu. Dies gilt auch, wenn er sich an den Kosten der Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

14.    ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

14.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Zahlungen des Kunden ist Waldbröl.

14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist nach unserer Wahl unser Sitz oder Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

14.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.

15.    SALVATORISCHE KLAUSEL

    Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Beteiligten sind in diesem Falle verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, mit der nach Möglichkeit derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht wird. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

    Neunkirchen-Seelscheid, im April 2024

0 22 91 – 90 83 0

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53819 Neunkirchen-Seelscheid