AGB's

1.     ALLGEMEINES


1.1    Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte und Beratungen gelten die
nachstehenden Bedingungen.

 


Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich
anerkennen.

Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht
für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.2.   Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schrift-
liche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung
abweichen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Geschäftsleitung. An-
sonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende
Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

2.     AUSKÜNFTE UND BERATUNGEN

Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer
bisherigen Erfahrungen und des jeweiligen aktuellen Kenntnisstandes. Eine Verpflich-
tung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht
übernehmen. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 11 dieser Bedingung.

3.     ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

3.1    Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst
zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich
bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.

3.2    Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster
und/oder Proben sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im
Rahmen der normalen Fertigungstoleranzen liegen. Bei Lieferung von Mustern und
Proben gelten Eigenschaften des Musters oder der Proben nicht als zugesichert, es
sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung oder im Katalog / Prospekt aus-
drücklich bestimmt ist.

3.3    Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten, Katalogen,
Druckschriften und elektronischen Medien enthaltenen Abbildungen, technischen
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind keine zugesicherten Eigenschaften,
sondern Beschreibungen und/oder Kennzeichnungen unserer Produkte.

Die im Katalog angegebenen Maßangaben entsprechen dem jeweiligen Produktionsstand
und -standard im Zeitpunkt der Drucklegung. Im Interesse unserer Kunden unterliegen
unsere Produkte einer ständigen Fort- und Weiterentwicklung. Wegen der hierdurch
bedingten möglichen technischen Änderungen sind alle Maßangaben unverbindlich. Die
aktuellen Maße müssen durch den Kunden bei Angebotseinholung bzw. Auftragserteilung
erfragt werden.

Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftrags-
bestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchen-
übliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) und DIN-Toleranzen zulässig.

4.     PREISE

4.1    Die Preise gelten entsprechend unserer jeweils aktuellen Preisliste per Meter /
Stück / Garnitur / Set.

4.2    Erhöhen sich zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung
unsere sonstigen Materialbeschaffungskosten, die Energiekosten oder die Lohn- und
Lohnnebenkosten, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend
anzupassen.

4.3    Auf sämtliche Preise ist die Mehrwertsteuer zu berechnen, die der Kunde in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

4.4    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Kunde
Frachtkosten, Versicherungskosten, Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche
Abgaben und Zölle zu tragen.

4.5    Bei Anlieferung der Ware über Paletten erfolgt die Kontrolle der Palettenaus-
lieferung und der Rückgabe über die Erstellung eines Palettenkontos, welches
halbjährlich mit dem Kunden abzugleichen ist. Bei Fehlbeständen verpflichtet sich
der Kunde, diese dem Auftragnehmer gegenüber auszugleichen.

4.6    Mehrarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind, können
gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Ziffern 4.1 und 4.2 finden entsprechende
Anwendung.

5.     LIEFERUNG

5.1    Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Eingang etwaig vereinbarter Anzahlung und nicht vor eindeutiger Klärung
aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheini-
gungen. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die
Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

5.2    Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fix
bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene
Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in
Verzug geraten.

5.3    Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden
um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach-
kommt. Im Fall unseres Verzuges oder der Unmöglichkeit – gleich aus welchem Grunde –
haften wir für Schadenersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe der Ziffer
11 dieser Bedingungen. § 287 BGB wird ausgeschlossen.

5.4    Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

5.5    Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und
die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa
Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Werkzeugschäden, Rohstoff- oder Energiemangel),
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen
sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens unseres
Lieferanten, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag.
Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht
zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser von uns noch nicht
teilweise erfüllt ist.

5.6    Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Kunde uns gegenüber mit Ver-
bindlichkeiten im Rückstand ist.

5.7    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

6.     VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

6.1    Bei allen Lieferungen – auch bei Lieferungen frei Haus und frei Baustelle – erfolgen
Versand und Transport stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teil-
lieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport aus-
führende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei
Lieferung unser Werk verlassen hat.

6.2    Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen,
erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung in unserem Werk oder
Lager betragen die Lagerkosten monatlich 1% des Rechnungsbetrages. Der Nachweis
höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf
einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu ver-
fügen und den Kunden in angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

7.     RAHMEN- UND ABRUFAUFTRÄGE

7.1    Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen- /
Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

7.2    Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte
Menge des Rahmen-/Abrufauftrages innerhalb von zwölf Monaten abzurufen.

7.3    Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier
Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unter-
bliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere
Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt. Ziffer 6.2 gilt entsprechend.

8.     ZAHLUNG

8.1    Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen und
dürfen nur an die von uns angegebenen Zahlstellen ausgeführt werden. Wechsel und
Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur
rechtzeitigen Vorstellung und Protesterhebung angenommen.

8.2    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, haben Zahlungen von
Gewerbetreibenden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto.

8.3    Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der
jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 3% p.a.
über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist
berechtigt, einen anderen und weiteren Verzugsschaden nachzuweisen.

8.4    Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch
den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechts-
kräftig festgestellt sind.

8.5    Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden – werden
unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel
sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, der Überschreitung vereinbarter Kredit-
linien in Höhe von mehr als 5%, des Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung
des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und
erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden
Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Kunden schon
bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein
mußten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn
die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen eingeleitet wird, ohne
erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt.

8.6    Kursdifferenzen werden zu Lasten des Zahlers verrechnet.

9.     EIGENTUMSVORBEHALT

9.1    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltswaren) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig
entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlos-
senen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.

9.2    Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne
des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehalts-
ware im Sinne der Ziffer 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vor-
behaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs-
wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums-
rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbe-
haltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Mit-
eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

9.3    Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und so lange er
nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verar-
beiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch
kurz “Weiterveräußerung” genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehalts-
ware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zu-
griffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventions-
kosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Wider-
spruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage
berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem  Abnehmer den Kauf-
preis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den
gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung
der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich
auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig ent-
stehenden Forderungen vorzubehalten. Andernfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung
nicht ermächtigt.

9.4    Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie
die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und
ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf
uns übergehen.

9.5    Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten
Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der
Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

9.6    Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der
Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des
Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

9.7    Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen For-
derungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß
nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden
erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des
Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der
Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind selbst zur Ab-
tretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

9.8    Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungs-
rechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt
um mehr als 20 v.H. sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9.9    Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt
vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden,
die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem
oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

10.    MÄNGELANSPRÜCHE

Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbe-
haltlich Ziffer 11. Gewähr wie folgt

10.1   Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder
Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Voll-
ständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als
genehmigt, wenn die Mängelrüge nicht binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware
am Bestimmungsort oder wenn der Mangel nach einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht
erkennbar war, binnen fünf Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich, elek-
tronisch oder per Telefax eingegangen ist.

10.2   Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeige-
pflichten der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und bei grenzüber-
schreitenden Transporten die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

10.3   Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns
gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines
Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor,
steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des vereinbarten Preises zu. Das
Recht auf Minderung des vereinbarten Preises wird ansonsten ausgeschlossen. Weitere
Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 11. der Bedingungen.

10.4   Ein Sachmangel liegt nicht vor, bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten
Ware von der Auftragsbestätigung

11.    HAFTUNG

11.1   Wenn die Ware durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von Vor- oder Nachvertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen
oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Kunden nicht
vertragsgemäß verwandt werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Kunden die Regelungen in den Ziffern 10 und 11 Ziffer 2 entsprechend.

11.2   Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haften wir
aus welchem Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit
unsererseits oder unserer Mitarbeiter und Handelsvertreter, bei schuldhafter Ver-
letzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln die wir arglistig verschwiegen
oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, bei Mängeln des gelieferten Gegen-
standes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen und/oder Sachschäden und
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesent-
licher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter oder bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf vertragstypische ver-
nünftigerweise vorhersehbare Schäden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

12.    VERJÄHRUNG

12.1   Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in 12
Monaten.

12.2   Für Schadenersatzansprüche in Ziffer 11, Ziffer 2 gelten die gesetzlichen Fristen,
sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes und für gelieferte Gegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

13.    FERTIGUNG NACH ANWEISUNG DES KUNDEN

13.1   Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Muster oder sonstigen Anweisungen des Kunden
übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel,
soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.

13.2   Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen
uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

13.3   Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der
nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im
Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche
Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom
Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutz-
rechte innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurück-
zieht. Der Kunde hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene
Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten
Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.

13.4   Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und
Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen
dem Kunden nicht zu. Dies gilt auch, wenn er sich an den Kosten der Herstellung von
Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass aus-
drücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

14.    ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

14.1   Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Zahlungen des Kunden ist Waldbröl.

14.2   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist nach unserer Wahl
unser Sitz oder Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich unser Sitz.
Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

14.3   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundes-
republik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischen-
staatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden
keine Anwendung.

15.    SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem
Grunde rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die Beteiligten sind in diesem Falle verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, mit der nach Möglichkeit derselbe
wirtschaftliche Erfolg erreicht wird. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

Waldbröl, im April 2007